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400-Euro-Jobs

Sie haben von der Möglichkeit gehört, dass Sie wieder – wie früher – einen Nebenverdienst ausüben können. Wie ist die Regelung über 400-Euro-Jobs ab 01.04.2003?


Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung
  2. Kurzfristige Beschäftigungen
  3. Geringfügige selbständige Tätigkeiten

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgeltaus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt.Eine Zeitgrenze (bisher: weniger als 15 Stunden in der Woche) gibt es nicht mehr.

Bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen bleiben diese versicherungsfrei, sofern die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400 Euro nicht überschreiten.

Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Jede weitere geringfügige entlohnte Beschäftigung wird durch die Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig. Diese Regelung findet jedoch nur in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Anwendung. In der Arbeitslosenversicherung werden Hauptbeschäftigungen nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet. Die geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleiben in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, es sei denn, die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen überschreiten insgesamt 400 Euro.

Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 25 % (Krankenversicherung 11 %, Rentenversicherung 12 % und Steuer 2 %) allein zu tragen.

Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 12 % (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung und 2 % Steuer) zu zahlen hat.

Gleitzone (ab 01.04.2003)

Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, wird zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR eine "Gleitzone" eingeführt.


Für Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone wird in der Renten- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zunächst die beitragspflichtige Einnahme mit einer Formel ermittelt:

F x 400 + (2-F) x (AE-400)

F = Faktor 0,5995 (für 2003)
AE = Arbeitsentgelt

Beispiel:

Arbeitsentgelt des Versicherten 600,00 EUR

0,5995 x 400 + (2-0,5995) x (600-400) = 519,90 EUR beitragspflichtige Einnahme.
Multipliziert mit dem Beitragssatz der Rentenversicherung ergibt sich der zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag.
519,90 EUR x 19,5 % = 101,38 EUR

Der Arbeitgeberanteil ermittelt sich aus der Hälfte des Betrages, der sich bei Multiplikation des tatsächlichen Arbeitsentgelts mit dem Rentenversicherungsbeitragssatz ergibt.

Arbeitgeber 600 EUR x 19,5 % : 2 = 58,50 EUR

Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem zu zahlenden Rentenversicherungsbeitrag und dem Arbeitgeberanteil. Arbeitnehmer zahlt Differenz 101,38 EUR ? 58,50 EUR = 42,88 EUR

Ähnlich wie bei geringfügigen Beschäftigungen kann der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung auf die Besonderheiten verzichten, die sich aus der Anwendung der Gleitzone ergeben.

Kurzfristige Beschäftigungen

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres (bisher: im Laufe eines Zeitjahres) seit ihrem Beginn auf nicht mehr als

  • zwei Monate oder
  • insgesamt 50 Arbeitstage

nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Wird eine Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist der Zweimonatszeitraum maßgeblich. Bei Beschäftigung an regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche, ist der Zeitraum von 50 Arbeitstagen maßgebend.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt.

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen.

 

Geringfügige selbständige Tätigkeiten

Die Grundsätze zu geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigungen gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Zu beachten sind folgende Abweichungen:

  • Anstelle des Arbeitsentgelts ist bei einem selbständig Tätigen vom Arbeitseinkommen auszugehen.
  • Pauschale Arbeitgeberbeiträge fallen bei geringfügig selbständigen Tätigkeiten nicht an.
  • Die Besonderheit der Berechnung der Beiträge innerhalb der Gleitzone gelten nicht für versicherungspflichtige Selbständige, die mit ihrem Arbeitseinkommen im Monat 400 ,00 EUR überschreiten.