
Berufsunfähigkeitsrente - Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt und beides abgelehnt !
Die Sozialversicherung hat nach Eingang Ihres Rentenantrages zu prüfen, ob eine der möglichen Rentenarten in Betracht kommt. Ist Erwerbsunfähigkeitsrente abgelehnt worden, so ist weiter die Gewährung der BU-Rente zu prüfen. Nach § 43 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) sind berufsunfähig „Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen“. Berufsunfähig (und damit stets automatisch teilweise erwerbsgemindert) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes sind „Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistung zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen“. In der bis Ende 2000 geltenden Fassung sind als berufsunfähig Versicherte anzusehen, die ihre bisherige Berufstätigkeit und auch andere noch zumutbare Tätigkeiten (sogenannte Verweisungstätigkeiten) nur noch unter 4 Stunden täglich verrichten können. Die Kenntnis der Begriffe der Berufsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit ist erforderlich, auch die Kenntnis der Rechtsprechung. Nehmen Sie bitte unsere Hilfe in Anspruch !
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