
Ihr Ehepartner ist ausgezogen und verlangt Ehegattenunterhalt
Ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen ist sowohl nach der Scheidung als auch im Fall des Getrenntlebens möglich. Nachehelicher Unterhalt wird geschuldet, wenn - ein gemeinsames Kind betreut wird und deshalb Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann
- die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus Alters- oder Krankheitsgründen unzumutbar ist
- trotz Bemühungen um angemessene Arbeit Arbeitslosigkeit besteht
- oder als Aufstockungsunterhalt, wenn wegen ungenügender eigener Einkünfte ein an den früheren ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteter Lebensstandard nicht erreicht wird.
Die Höhe des Unterhalts ist im Einzelfall jeweils nach den besonderen tatsächlichen Umständen zu bestimmen. So kommt es z.B. für den Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung entscheidend darauf an, ob ein oder mehrere Kinder betreut werden, ob sie bereits zur Schule gehen oder sogar in einem Alter sind, in dem Elternteil wieder eine volle Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist (ca. 14 bis 16 Jahre). Auch die Lebensumstände des Unterhaltspflichtigen sind zu berücksichtigen, so z.B. wenn der unterhaltspflichtige Mann wieder heiratet und aus dieser Ehe -unterhaltsberechtigte- gemeinsame Kinder hervorgehen. Bei der konkreten Berechnung des nachehelichen Unterhalts sind viele Besonderheiten zu beachten. Das Unterhaltsrecht ist stark geprägt von der Rechtsprechung. Nehmen Sie deshalb fachkundigen Rat in Anspruch. Anders als beim nachehelichen Unterhalt kommt es beim Trennungsunterhalt nicht darauf an, ob einer der o.g. Unterhaltstatbestände (Kinderbetreuung, unverschuldete Arbeitslosigkeit etc.) vorliegt. Hier ist allein ausschlaggebend, ob eine Differenz zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen und dem des unterhaltsberechtigten Ehegatten besteht. Denn durch den Trennungsunterhalt soll der unterhaltsberechtigte Ehegatte in die Lage versetzt werden, den ehelichen Lebensstandard soweit wie möglich aufrecht zu erhalten. Wenn Sie eine Beratung in unterhaltsrechtlichen Fragestellungen benötigen, Unterhaltsansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen oder abwehren wollen, stehen wir Ihnen dafür gerne zur Verfügung.
|