
Der gezahlte Kindesunterhalt reicht nicht aus.
Unterhaltspflichtig für die Kinder sind die Eltern. Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt oder auf Barunterhalt. Die Höhe des Barunterhalts für ein Kind richtet sich - nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und
- dem Alter des Kindes.
Der Berechnung wird das durchschnittliche jährliche Nettoeinkommen, einschließlich der Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), zugrunde gelegt. Das unterhaltspflichtige Kind hat gegen den Unterhaltspflichtigen einen Auskunftsanspruch. Anhand der Düsseldorfer Tabelle läßt sich dann der zu zahlende Unterhaltsbetrag ermitteln. Das Einkommen desjenigen, bei dem das Kind lebt, bleibt dabei grundsätzlich außer Betracht. Kindergeld kann –teilweise- in Abzug gebracht werden. Für minderjährige Kinder bis zu 12 Jahren kann Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt in Betracht kommen. Bei volljährigen Kindern - auch wenn diese zwischen 18 und 21 Jahren alt sind und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden- schulden grundsätzlich beide Eltern Barunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann allerdings die von ihm weiterhin erbrachten Betreuungsunterhaltsleistungen mit dem Barunterhaltsanspruch verrechnen. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, wenn Sie Fragen zum Kindesunterhalt haben oder anwaltliche Hilfe bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen benötigen.
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