www.ra-janssen.de www.ra-janssen.de www.ra-janssen.de
     
Kosten und Verfahren im Sozialrecht

I. Gegen die Bescheide der Sozialleistungsträger ist Widerspruch möglich. Dieser muss binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides eingereicht sein.
Im Widerspruchsverfahren kann nur der bevollmächtige Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen.
Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs kann binnen eines Monats Klage erhoben werden. Das Gericht ist von Amts wegen zur Sachaufklärung gehalten, kann Zeugen vernehmen, Sachverständige beauftragen und auch Vorschläge für eine gütliche Einigung unterbreiten.

II. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist grundsätzlich kostenfrei. Es werden nicht nur keine Gerichtskosten erhoben, sondern den Klägern werden auch bestimmte Kosten, die sie im Zusammenhang mit dem Verfahren haben - auch im Unterliegensfalle - erstattet. So haben die Kläger Anspruch auf Kostenerstattung für die Fahrten zu Sachverständigen und für die Fahrten zu einem Gerichtstermin, zu dem ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Die Kosten eines Rechtsanwalts werden jedoch von der Gegenseite nur dann und nur prozentual in der Höhe erstattet, in der der Kläger erfolgreich war. Nur ausnahmsweise kann das Gericht Gerichtskosten fordern, wenn das weitere Betreiben des Verfahrens rechtsmissbräuchlich ist und der Vorsitzende hierauf in einer mündlichen Verhandlung hinweist (§ 192 SGG).

III. Die Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)  Danach erhält der Rechtsanwalt vor dem Sozialgericht eine Rahmengebühr von 50,00 bis 600,00 EUR.

IV. Welche Gebühren in dem vorgegebenen Rahmen im Einzelfall angemessen sind, bestimmt der Rechtsanwalt unter Beachtung der Kriterien des § 14 RVG. In diesem Rahmen sind zu berücksichtigen die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers.

V. In Widerspruchsverfahren erhält der Anwalt 2/3 der Gebühren, die in gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht angefallen wären. Die Mittelgebühr beträgt im Widerspruchsverfahren 240,00 EUR.

 

VI. Im Klagverfahren kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Einzureichen ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkünfte, Kosten, Vermögen, Schulden etc. ) Prozesskostenhilfe kann mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt werden. Empfehlenswert ist der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen.