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Scheidungsverfahren

Eingeleitet wird das Scheidungsverfahren mit dem Scheidungsantrag. Dieser muss von einem Anwalt unterschrieben sein und beim Prozessgericht – das ist das Familiengericht des örtlich zuständigen Amtsgerichts- eingereicht werden.

Wenn nicht Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde, verlangt das Gericht zunächst die Zahlung der Gerichtskosten und stellt dann den Antrag dem anderen Ehegatten zu. Diesem wird gleichzeitig eine Frist gesetzt, innerhalb derer er sich zum Scheidungsantrag äußern kann.

Weiterhin übersendet das Gericht beiden Ehegatten die Formulare für den Versorgungsausgleich. Nachdem diese Formulare ausgefüllt (Rentenversicherungsnummer, Arbeitgeber, Angaben über Altersversorgung etc.) wurden und beim Gericht wieder eingegangen sind, werden von dort aus die jeweiligen Rentenversicherungsträger angeschrieben, um die Rentenanwartschaften der Ehepartner auszurechnen. Auf dieser Grundlage wird vom Gericht dann der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Bitte beachten Sie, dass Verzögerungen im Scheidungsprozess häufig deshalb entstehen, weil bei den Rentenversicherungsträgern Nachweise über Versicherungszeiten fehlen. Es empfiehlt sich deshalb, zügig – möglicherweise auch bereits vor Einreichung des Scheidungsantrags- die entsprechenden Nachweise, z.B. bei ehemaligen Arbeitgebern, zu beschaffen.

Wenn dem Gericht die erforderlichen Auskünfte vorliegen, bestimmt es einen Scheidungstermin. In diesem Termin müssen beide Ehepartner anwesend sein.

Die Ehepartner werden vom Gericht gefragt, wann sie geheiratet haben, seit wann sie getrennt sind und ob sie geschieden werden wollen. Nur in Fällen, in denen dies für das Scheidungsverfahren von Bedeutung ist, werden weitere persönliche Dinge erörtert. Damit ist der Scheidungstermin häufig bereits nach 10 bis 15 Minuten vorbei.

In den Fällen, in denen ein Ehepartner das alleinige Sorgerecht für ein Kind beantragt hat womit der andere Ehepartner nicht einverstanden ist, findet nach wie vor eine Beteiligung des Jugendamtes statt. Ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamts nimmt vorher Verbindung zu den jeweiligen Elternteilen und dem betroffenen Kind auf, um die familiäre Situation zu untersuchen. Dieser Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin des Jugendamts wird im Scheidungstermin angehört. Auch das betroffene Kind wird in der Regel –abhängig in erster Linie vom Alter- vom Gericht (in Abwesenheit der Eltern) befragt, bei welchem Elternteil es leben will. Das Ergebnis der Anhörung wird den Beteiligten danach bekannt gegeben.

Anträge über Angelegenheiten, die im Scheidungsverfahren mit geregelt werden sollen (Ehegattenunterhalt, Zugewinn etc.) werden in der Regel bereits vor dem Scheidungstermin gestellt. Es ist aber für beide Ehepartner möglich, bis zum Ende der Verhandlung weitere Anträge zu stellen. Wenn der jeweils andere Ehepartner einverstanden ist, kann darüber im Scheidungstermin durch Vergleich entschieden werden. Ansonsten wird die Verhandlung vertagt.

Besteht über die regelungsbedürftigen Angelegenheiten Einigkeit, verkündet der Familienrichter bzw. die Familienrichterin in Anwesenheit der Ehepartner das Scheidungsurteil: „Die Ehe wird geschieden!“