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Umgangsrecht

Sie sagen: Für das Kindeswohl ist es besser, den Kontakt zum anderen Elternteil abzubrechen.


Das Umgangsrecht (früher: Besuchsrecht) ist in erster Linie ein eigenes Recht des Kindes.

Darüber hinaus hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Umgangsrecht mit ihm. Darauf, ob die Eltern -noch- verheiratet sind oder dies einmal waren, kommt es dabei nicht an.

Im Ehescheidungsverfahren entscheidet das Familiengericht nur dann über das Umgangsrecht, wenn dies von einem der Elternteile ausdrücklich beantragt wird. Ist es zum Wohl des Kindes erforderlich, so kann der Richter bzw. die Richterin das Umgangsrecht einschränken oder sogar ausschließen. Das kann in Einzelfällen vorkommen, es reicht hierfür aber nicht aus, wenn z.B.

  • der Umgangsberechtigte keinen Unterhalt zahlt
  • die Eltern Schwierigkeiten im Umgang miteinander haben
  • das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil Kontakt mit dessen neuem Partner hat.

Grundsätzlich hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Kontakte des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil zu fördern und zu ermöglichen. Dazu gehört auch die positive Bestärkung des Kindes auf Wahrnehmung des Umgangsrechts.

Lehnt das Kind den Kontakt mit dem umgangsberechtigten Elternteil ab, so führt dies nicht zu einer Versagung des Umgangsrechts. In diesen Fällen bieten sich Gespräche mit allen Beteiligten über die Hintergründe der Weigerung, unter Umständen unter Einschaltung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin des Jugendamts an, um einer langfristigen Distanzierung zwischen umgangsberechtigtem Elternteil und Kind entgegenzuwirken.

Übrigens: Auch Großeltern, Geschwister, frühere Stiefkinder oder auch frühere Ehegatten, die längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Wenn Sie Fragen zum Umgangsrecht haben, beraten wir Sie gerne.